I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung eines an die Beklagte geleisteten Folgekostenbeitrages mit der Begründung in Anspruch, dass für diese Leistung kein Rechtsgrund vorhanden sei.
Die Klägerin ist Eigentümerin des in der Ortschaft E. der Stadt B., Gemarkung F., Leerßer Straße 11, liegenden Grundstückes. Im August 2000 traten die Klägerin sowie weitere fünf Grundeigentümer in der Ortschaft E. mit der Bitte an die Beklagte heran, eine weitergehende Bebaubarkeit ihrer Grundstücke zu ermöglichen. Das klägerische Grundstück war seinerzeit zwar straßenseitig bebaut, verfügte aber über einen ca. 1300 m² großen unbebauten rückwärtigen Teil, der planungsrechtlich als Außenbereich galt.
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