OVG Niedersachsen - Urteil vom 10.07.2007
1 LC 200/05
Normen:
BauGB § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ; VwVfG §§ 54 ff ;
Fundstellen:
BRS 71 Nr. 220
BauR 2008, 57
ZfBR 2007, 804
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 28.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 5928/04

Voraussetzungen eines Folgekostenvertrages

OVG Niedersachsen, Urteil vom 10.07.2007 - Aktenzeichen 1 LC 200/05

DRsp Nr. 2008/7359

Voraussetzungen eines Folgekostenvertrages

»Städtebauliche Folgekostenverträge gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB dürfen - zwecks Vermeidung einer unzulässigen Zuzugsabgabe - nur oder allenfalls das erfassen, was von einem bestimmten Vorhaben bzw. dem diesem zugrunde liegenden Bebauungsplan verursacht wird. Eine nicht näher präzisierte Gesamtplanung reicht nicht aus. Einem geltend gemachten Erstattungsanspruch kann der Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstehen.«

Normenkette:

BauGB § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ; VwVfG §§ 54 ff ;

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung eines an die Beklagte geleisteten Folgekostenbeitrages mit der Begründung in Anspruch, dass für diese Leistung kein Rechtsgrund vorhanden sei.

Die Klägerin ist Eigentümerin des in der Ortschaft E. der Stadt B., Gemarkung F., Leerßer Straße 11, liegenden Grundstückes. Im August 2000 traten die Klägerin sowie weitere fünf Grundeigentümer in der Ortschaft E. mit der Bitte an die Beklagte heran, eine weitergehende Bebaubarkeit ihrer Grundstücke zu ermöglichen. Das klägerische Grundstück war seinerzeit zwar straßenseitig bebaut, verfügte aber über einen ca. 1300 m² großen unbebauten rückwärtigen Teil, der planungsrechtlich als Außenbereich galt.