BGH - Urteil vom 10.03.2005
VII ZR 220/03
Normen:
ZPO § 304 Abs. 1 § 538 Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 932
BauR 2005, 1052
FamRZ 2005, 971
MDR 2005, 921
NJW-RR 2005, 928
NZBau 2005, 397
ZfBR 2005, 460
Vorinstanzen:
OLG Naumburg, vom 26.06.2003
LG Magdeburg,

Voraussetzungen eines Grundurteils; Voraussetzungen der Zurückverweisung durch das Berufungsgericht

BGH, Urteil vom 10.03.2005 - Aktenzeichen VII ZR 220/03

DRsp Nr. 2005/5873

Voraussetzungen eines Grundurteils; Voraussetzungen der Zurückverweisung durch das Berufungsgericht

»1. Der Erlaß eines Grundurteils ist unzulässig, wenn nicht alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind.2. Zur Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens bei einer Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO

Normenkette:

ZPO § 304 Abs. 1 § 538 Abs. 2 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Objektüberwachung im Rahmen eines von ihm behaupteten Architektenvertrages.

Im September 1998 schloß der Kläger mit der T.-GmbH einen Generalunternehmervertrag über die schlüsselfertige Sanierung eines Gebäudes zu einem Pauschalfestpreis von 2.467.840 DM. Die VOB/B wurde einbezogen. Der Vertrag sah Abschlagszahlungen nach einem Zahlungsplan vor. In Ziffer 5 des Vertrages heißt es:

"5.1. Vertreter des AG auf der Baustelle ist das Architekturbüro A. ... (= die Beklagte)

Dieses hat folgende Befugnisse:

bzgl. Leistungsänderungen nur nach Absprache

bzgl. Behinderungsanzeigen Entgegennahme und Beurteilung

bzgl. Entgegennahme/Ausspruch von Kündigungen keine Befugnisse

bzgl. Abnahme - Endabnahme gemeinsam mit AG

- Zwischenabnahmen

eigenverantwortlich