Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Objektüberwachung im Rahmen eines von ihm behaupteten Architektenvertrages.
Im September 1998 schloß der Kläger mit der T.-GmbH einen Generalunternehmervertrag über die schlüsselfertige Sanierung eines Gebäudes zu einem Pauschalfestpreis von 2.467.840 DM. Die VOB/B wurde einbezogen. Der Vertrag sah Abschlagszahlungen nach einem Zahlungsplan vor. In Ziffer 5 des Vertrages heißt es:
"5.1. Vertreter des AG auf der Baustelle ist das Architekturbüro A. ... (= die Beklagte)
Dieses hat folgende Befugnisse:
bzgl. Leistungsänderungen nur nach Absprache
bzgl. Behinderungsanzeigen Entgegennahme und Beurteilung
bzgl. Entgegennahme/Ausspruch von Kündigungen keine Befugnisse
bzgl. Abnahme - Endabnahme gemeinsam mit AG
- Zwischenabnahmen
eigenverantwortlich
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