I. Die Klägerin verlangt Restwerklohnlohn aus einem Vertrag mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (zukünftig: Beklagte). Die Beklagte verweigert die Zahlung mit der Begründung, die Forderung sei noch nicht fällig, weil der Hauptauftraggeber keine Zahlungen an sie geleistet habe.
II.1. Die Parteien beteiligten sich an der Ausschreibung für Tiefbauarbeiten, die Beklagte erhielt den Zuschlag. Die Klägerin übernahm aufgrund eines mündlichen Auftrags der Beklagten einen Teil dieses Auftrags. Das von der Klägerin unterzeichnete Auftragsbestätigungsschreiben der Beklagten lautet unter anderem wie folgt:
"...
Es gelten die Vertragsbedingungen unseres Auftraggebers, ..., sowie sämtliche in Frage kommenden technischen Vorschriften und die
Die Ausführung der Arbeiten erfolgt in Abstimmung mit der örtlichen Bauleitung.
Die Massen für die Abschlagsforderungen sind nachzuweisen und mit unserem Auftraggeber abzustimmen.
...
Die Zahlungen durch uns erfolgen unverzüglich nach Zahlung unseres Auftraggebers ...".
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