BGH - Urteil vom 24.06.1999
VII ZR 120/98
Normen:
BGB § 781 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 781 Schuldbestätigung 8
MDR 1999, 1191
NJW 1999, 2889
WM 1999, 2119
ZIP 1999, 1923
Vorinstanzen:
OLG Rostock,
LG Rostock,

Voraussetzungen eines kausalen Schuldanerkenntnisses

BGH, Urteil vom 24.06.1999 - Aktenzeichen VII ZR 120/98

DRsp Nr. 1999/7621

Voraussetzungen eines kausalen Schuldanerkenntnisses

»Ein kausales Schuldanerkenntnis setzt voraus, daß die Parteien sich über Streitpunkte oder Ungewißheiten geeinigt haben, die aus ihrer Sicht nach den Umständen des Einzelfalles klärungs- und regelungsbedürftig waren.«

Normenkette:

BGB § 781 ;

Tatbestand:

I. Die Klägerin verlangt Restwerklohnlohn aus einem Vertrag mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (zukünftig: Beklagte). Die Beklagte verweigert die Zahlung mit der Begründung, die Forderung sei noch nicht fällig, weil der Hauptauftraggeber keine Zahlungen an sie geleistet habe.

II.1. Die Parteien beteiligten sich an der Ausschreibung für Tiefbauarbeiten, die Beklagte erhielt den Zuschlag. Die Klägerin übernahm aufgrund eines mündlichen Auftrags der Beklagten einen Teil dieses Auftrags. Das von der Klägerin unterzeichnete Auftragsbestätigungsschreiben der Beklagten lautet unter anderem wie folgt:

"...

Es gelten die Vertragsbedingungen unseres Auftraggebers, ..., sowie sämtliche in Frage kommenden technischen Vorschriften und die VOB in neuester Fassung.

Die Ausführung der Arbeiten erfolgt in Abstimmung mit der örtlichen Bauleitung.

Die Massen für die Abschlagsforderungen sind nachzuweisen und mit unserem Auftraggeber abzustimmen.

...

Die Zahlungen durch uns erfolgen unverzüglich nach Zahlung unseres Auftraggebers ...".