OLG Düsseldorf - Urteil vom 23.08.2002
22 U 111/01
Normen:
BGB § 633 Abs. 3 (a.F.) ;
Fundstellen:
NZBau 2003, 445
OLGReport-Düsseldorf 2003, 115
Vorinstanzen:
LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 428/00

Voraussetzungen eines Mängelbeseitigungsanspruchs gegen den Architekten wegen eines Planungs- und Überwachungsfehlers

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.08.2002 - Aktenzeichen 22 U 111/01

DRsp Nr. 2004/15150

Voraussetzungen eines Mängelbeseitigungsanspruchs gegen den Architekten wegen eines Planungs- und Überwachungsfehlers

Übernimmt ein Generalunternehmer sowohl die gesamten Architektenleistungen (Planung und Bauüberwachung), als auch die Bauausführung, so dass die Mängelbeseitigung in einer Hand liegt, so besteht auch bei Planungsfehlern ein Vorschussanspruch gegen den Generalunternehmer gem. § 633 Abs. 3 BGB, da der Auftragnehmer auch nach Fertigstellung des Bauvorhabens ein Interesse an der Mängelbeseitigung hat.

Normenkette:

BGB § 633 Abs. 3 (a.F.) ;
Vorinstanz: LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 428/00
Fundstellen
NZBau 2003, 445
OLGReport-Düsseldorf 2003, 115