Voraussetzungen eines Mängelbeseitigungsanspruchs gegen den Architekten wegen eines Planungs- und Überwachungsfehlers
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.08.2002 - Aktenzeichen 22 U 111/01
DRsp Nr. 2004/15150
Voraussetzungen eines Mängelbeseitigungsanspruchs gegen den Architekten wegen eines Planungs- und Überwachungsfehlers
Übernimmt ein Generalunternehmer sowohl die gesamten Architektenleistungen (Planung und Bauüberwachung), als auch die Bauausführung, so dass die Mängelbeseitigung in einer Hand liegt, so besteht auch bei Planungsfehlern ein Vorschussanspruch gegen den Generalunternehmer gem. § 633 Abs. 3BGB, da der Auftragnehmer auch nach Fertigstellung des Bauvorhabens ein Interesse an der Mängelbeseitigung hat.