OLG Düsseldorf vom 18.11.2003
23 U 27/03
Normen:
VOB/B § 2 Nr. 5, 6 ; VOB/A § 9 ;
Fundstellen:
BauR 2004, 504

Voraussetzungen eines Mehrvergütungsanspruchs bei Demontage bestehender Fensteranlagen

OLG Düsseldorf, vom 18.11.2003 - Aktenzeichen 23 U 27/03

DRsp Nr. 2004/19604

Voraussetzungen eines Mehrvergütungsanspruchs bei Demontage bestehender Fensteranlagen

»1. Ein Mehrvergütungsanspruch gemäß § 2 Nr. 5 oder Nr. 6 VOB/B kann bei einer öffentlichen Ausschreibung der Leistung "Demontage bestehender Fensteranlagen", nicht darauf gestützt werden, dass die Ausschreibung keine für die Kalkulation des Bieters wichtigen Einzelangaben zur Beschaffenheit der zu demontierenden Anlagen enthält. Bei einer solchen funktionalen Leistungsbeschreibung ist für den Bieter zweifelsfrei erkennbar, dass das Risiko der Kostenkalkulation ihm auferlegt wird. Er kann nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Demontage Fenster der gleichen Bauart betrifft wie die einzubauenden Fenster. Das gilt unabhängig davon, ob die Ausschreibung gegen § 9 VOB/A verstößt. 2. Ein etwaiger Verstoß der öffentlichen Ausschreibung gegen § 9 VOB/A begründet allein auch keinen Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss. Das Vertrauen des Bieters auf die Einhaltung der VOB/A ist dann nicht schutzwürdig, wenn er bei der ihm zumutbaren Prüfung einen Verstoß gegen die VOB/A hätte erkennen können. Zweifelsfragen muss er durch Einsichtnahme in vorhandene Planungsunterlagen und/oder durch Rückfragen beim Auftraggeber klären.«

Normenkette:

VOB/B § 2 Nr. 5, 6 ; VOB/A § 9 ;
Fundstellen
BauR 2004, 504