OLG Karlsruhe - Urteil vom 18.12.2002
7 U 140/00
Normen:
BGB § 635 (a.F.) ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2003, 397
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, vom 10.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 15/00

Voraussetzungen eines Planungsfehlers beim Architekten

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.2002 - Aktenzeichen 7 U 140/00

DRsp Nr. 2003/11542

Voraussetzungen eines Planungsfehlers beim Architekten

»1. Ein Planungsfehler liegt nur vor, wenn die Planung nicht mehr sachgerecht ist und nicht schon dann, wenn eine andere als die objektiv bestmögliche Planung gewählt wurde. 2. Offen bleiben kann, ob der Architekt im Wege der Prognose sicher Vor- und Nachteile jeglicher Planung für die Vermarktung eines Objekts vorhersehen muss. Selbst wenn den Architekten die Pflicht trifft, zur Erreichung eines Bauziels die notwendigen Ausnahmegenehmigungen zu beantragen, so gilt dies nur dann, wenn er mit einiger Sicherheit davon ausgehen kann, dass eine solche Ausnahme bewilligt wird und diese Vorteile bringt.«

Normenkette:

BGB § 635 (a.F.) ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Architektenvertrag in Höhe von 65.398,52 DM (= 33.437,73 EURO) geltend.