BGH - Urteil vom 28.11.2002
VII ZR 270/01
Normen:
BGB § 643 ; ZPO §§ 301 256 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2003, 332
BGHReport 2003, 304
BauR 2003, 381
DB 2003, 553
MDR 2003, 263
NJW-RR 2003, 303
NZBau 2003, 153
WM 2003, 1428
ZGS 2003, 44
ZfBR 2003, 250
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Dortmund,

Voraussetzungen eines Teilurteils; Gefahr widersprechender Entscheidungen; Fristsetzung mit Kündigungsandrohung durch einen Vertreter

BGH, Urteil vom 28.11.2002 - Aktenzeichen VII ZR 270/01

DRsp Nr. 2003/70

Voraussetzungen eines Teilurteils; Gefahr widersprechender Entscheidungen; Fristsetzung mit Kündigungsandrohung durch einen Vertreter

»a) Ein Teilurteil darf nur erlassen werden, wenn die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist. b) Die Gefahr der Widersprüchlichkeit kann in geeigneten Fällen in der Berufungsinstanz dadurch beseitigt werden, daß über eine Vorfrage ein Zwischenfeststellungsurteil gemäß § 256 Abs. 2 ZPO ergeht. c) Die Fristsetzung mit Kündigungsandrohung gemäß § 643 Abs. 1 BGB kann nur durch einen bevollmächtigten Vertreter wirksam erfolgen. d) Eine nach Fristablauf erteilte Genehmigung der Erklärung eines vollmachtlosen Vertreters ist wirkungslos.«

Normenkette:

BGB § 643 ; ZPO §§ 301 256 Abs. 2 ;

Tatbestand: