BGH - Urteil vom 05.04.1984
VII ZR 167/83
Normen:
BGB § 633 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BauR 1984, 406
DRsp I(138)465c-d
NJW 1984, 2456
NJW 1984, 2456, 4257
ZfBR 1985, 25
ZfBR 1986, 258
ZfBR 1989, 205, 206

Voraussetzungen eines Vorschußanspruchs; Sicherungszweck der Gewährleistungsbürgschaft

BGH, Urteil vom 05.04.1984 - Aktenzeichen VII ZR 167/83

DRsp Nr. 1996/14149

Voraussetzungen eines Vorschußanspruchs; Sicherungszweck der Gewährleistungsbürgschaft

Der Vorschußanspruch besteht dann nicht, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß der Besteller die Mängel gar nicht beseitigen lassen will, vielmehr in Wirklichkeit eine Minderung der Vergütung oder Schadensersatz anstrebt, obwohl dazu weitergehende Voraussetzungen möglicherweise nicht gegeben sind. Eine Gewährleistungsbürgschaft kann nach dem mit ihr verfolgten Sicherungszweck auch den Anspruch des Bestellers auf Leistung eines Vorschusses für die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten (§ 633 Abs. 3 BGB) umfassen.

Normenkette:

BGB § 633 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin führte 1977/78 im Auftrag der Beklagten Umbau- und Renovierungsarbeiten aus. Teilarbeiten, darunter die Installation von Toiletten-Trennwänden, gab sie an einen Subunternehmer weiter.

Über Mängel der fertiggestellten Trennwände kam es zu Meinungsverschiedenheiten. Nach verschiedenen Besprechungen und Ortsbesichtigungen vereinbarten die Parteien schließlich gemäß einer bestätigten Besprechungsnotiz vom 21. Juni 1979 folgendes: