BVerwG - Beschluß vom 16.07.1981
4 B 96.81
Normen:
BBauG § 37 Abs. 1;
Fundstellen:
BBauBl 1981, 661
BRS 38 Nr. 171
Buchholz 406.11 § 37 BBauG Nr. 1
StädteT 1981, 668
ZfBR 1981, 243
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 04.09.1979 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 941/78
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 13.03.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 2501/79

Voraussetzungen für Abweichungen von städtebaulichen Vorschriften bei baulichen Maßnahmen des Bundes oder eines Landes

BVerwG, Beschluß vom 16.07.1981 - Aktenzeichen 4 B 96.81

DRsp Nr. 2009/19464

Voraussetzungen für Abweichungen von städtebaulichen Vorschriften bei baulichen Maßnahmen des Bundes oder eines Landes

1. § 37 Abs. 1 BBauG hat neben einer Verfahrensregelung und Zuständigkeitsregelung auch den materiellrechtlichen Inhalt, daß unter den bezeichneten Voraussetzungen Abweichungen gestattet sind. 2. Eine Abweichung ist durch § 37 Abs. 1 BBauG materiellrechtlich auch dann gestattet, wenn die Gemeinde ihr Einvernehmen erteilt hat. 3. Die besondere öffentliche Zweckbestimmung für bauliche Anlagen des Bundes oder eines Landes macht es dann "erforderlich", von städtebaulichen Vorschriften abzuweichen, wenn sie zur Erfüllung oder Wahrung der jeweiligen öffentlichen Zweckbestimmung vernünftigerweise geboten ist.

Normenkette:

BBauG § 37 Abs. 1;

Gründe: