VGH Baden-Württemberg - (Normenkontroll-) Beschluß vom 13.01.1994
5 S 3099/93
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1; StrG (Straßengesetz Baden-Württemberg) § 7 Abs. 1; StrG (Straßengesetz Baden-Württemberg) § 7 Abs. 5; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; VwGO § 47 Abs. 8;
Fundstellen:
BWVPr 1995, 260
NVwZ 1995, 610
NZV 1994, 455
UPR 1994, 359
ZfBR 1995, 58

Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 8 VwGO; Fehlender Nachteil bei Einziehung einer Straße im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens

VGH Baden-Württemberg, (Normenkontroll-) Beschluß vom 13.01.1994 - Aktenzeichen 5 S 3099/93

DRsp Nr. 2009/19222

Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 8 VwGO; Fehlender "Nachteil" bei Einziehung einer Straße im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens

1. Das Bebauungsplanverfahren ist ein förmliches Verfahren i.S. von § 7 Abs. 5 StrG, durch das eine Straße dem öffentlichen Verkehr entzogen werden kann. 2. Eine einstweilige Anordnung gemäß § 47 Abs. 8 VwGO, die einen Bebauungsplan bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag vorläufig außer Vollzug setzt, darf nicht ergehen, wenn der Normenkontrollantrag unzulässig ist. 3. Wird eine Straße durch Bebauungsplan dem öffentlichen Verkehr entzogen, so kann ein die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan begründender Nachteil nicht allein mit der zu erwartenden Änderung der Verkehrsverhältnisse (Verlust von Parkmöglichkeiten, Verringerung des Verkehrsflusses) auf der öffentlichen Straße, die den Verkehr der eingezogenen Straße aufnehmen soll, dargetan werden.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1; StrG (Straßengesetz Baden-Württemberg) § 7 Abs. 1; StrG (Straßengesetz Baden-Württemberg) § 7 Abs. 5; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; VwGO § 47 Abs. 8;

Gründe:

I.