OVG Niedersachsen - Beschluss vom 15.11.2000
1 M 3238/00
Normen:
BBauG § 1 Abs. 3; BBauG § 1 Abs. 6; BBauG § 215a; BNatSchG § 8a; VwGO § 47 Abs. 2; VwGO § 47 Abs. 6; VwGO § 154;

Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren aus anderen wichtigen Gründen; Fehlende Sicherung des Ausgleichs in Natur und Landschaft

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.11.2000 - Aktenzeichen 1 M 3238/00

DRsp Nr. 2009/18654

Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren aus anderen wichtigen Gründen; Fehlende Sicherung des Ausgleichs in Natur und Landschaft

1. Eine einstweilige Anordnung ist "aus anderen wichtigen Gründen" dringend geboten", wenn der Normenkontrollantrag mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird. Dieses Erfordernis folgt daraus, dass der "andere wichtige Grund" an Gewicht ungefähr dem "schweren Nachteil" entsprechen muss. Das ist nach ständiger Senatsrechtsprechung nur dann der Fall, wenn der Normenkontrollantrag mit einem hohen Grade der Wahrscheinlichkeit aussichtsreich erscheint. 2. a) Zwar ist ein Bebauungsplan ist regelmäßig trotz Mängeln dann nicht einstweilen außer Vollzug zu setzen, wenn diese behoben werden können und keinen Gesichtspunkt betreffen, den der Antragsteller als eigenes Recht rügen kann. Dies gilt jedoch nicht, wenn nicht in ausreichender Weise gewährleistet ist, dass der Eingriff in Natur und Landschaft, den das Planvorhaben zur Folge haben wird, durch die nunmehr abgeschlossenen Verträge aus- und hinreichend ausgeglichen wird.