BVerwG - Beschluss vom 19.05.2004
4 BN 22.04
Normen:
BauGB § 8 Abs. 2; BauGB § 8 Abs. 4; BauGB § 14; ROG § 3 Nr. 2;
Fundstellen:
BRS 67 Nr. 119
Vorinstanzen:
VGH Hessen, vom 12.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 N 1181/03

Voraussetzungen für den Erlass und Zweck einer Veränderungssperre; Zulässigkeit eines Parallelverfahrens nach § 8 BauGB; Funktion der Ziele der Raumordnung

BVerwG, Beschluss vom 19.05.2004 - Aktenzeichen 4 BN 22.04

DRsp Nr. 2004/10428

Voraussetzungen für den Erlass und Zweck einer Veränderungssperre; Zulässigkeit eines Parallelverfahrens nach § 8 BauGB; Funktion der Ziele der Raumordnung

1. a) Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. b) Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Auch eine Planung, bei der in einem raumordnerisch für die Windenergie vorgesehenen Gebiet Festsetzungen zugunsten von Windenergieanlagen von "Null bis Hundert" möglich sind, also alles noch offen ist, kann nicht durch eine Veränderungssperre gesichert werden. c) Zweck der Veränderungssperre ist es, eine bestimmte Bauleitplanung zu sichern. Sie darf nicht eingesetzt werden, um lediglich die Planungszuständigkeit, die Planungshoheit der Gemeinde zu sichern. Die bloße "Absicht zu planen" genügt nicht. Beabsichtigt eine Gemeinde, für große Teile ihres Gemeindegebiets einen Bebauungsplan aufzustellen, so kann diese Planung nicht durch eine Veränderungssperre gesichert werden, wenn die Bereiche, in denen unterschiedliche Nutzungen verwirklicht werden sollen, nicht einmal grob bezeichnet sind