OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.06.2006
11 U 4/06
Normen:
BGB § 241 ; BGB § 280 ; BGB § 311 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2/4 O 415/04,

Voraussetzungen für den Ersatz des Erfüllungsschadens eines Bieters im öffentlichen Vergabeverfahren

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.06.2006 - Aktenzeichen 11 U 4/06

DRsp Nr. 2008/5694

Voraussetzungen für den Ersatz des Erfüllungsschadens eines Bieters im öffentlichen Vergabeverfahren

»Will der Bieter seinen Erfüllungsschaden ersetzt haben, so ist Voraussetzung, dass der ausgeschriebene Auftrag tatsächlich erteilt worden ist und dass der auf Schadensersatz klagende Bieter den Zuschlag bei rechtmäßigem Abschluss des Vergabeverfahrens zwingend hätte erhalten müssen.«

Normenkette:

BGB § 241 ; BGB § 280 ; BGB § 311 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz, weil sie bei einer Bauauftragsvergabe nicht berücksichtigt wurde.

Die Beklagte schrieb für das Bauvorhaben Städtische Bühnen .O1, Sonderbaukontrolle Theateranlage das Gewerk Brandschutztüren/ Metallbauarbeiten öffentlich aus und forderte die Klägerin zur Abgabe eines Angebots auf. Das zu den Ausschreibungsunterlagen gehörende Leistungsverzeichnis hatte die Beklagte von den Architekten hgp erstellen lassen. Das Leistungsverzeichnis sah unter

Position 02.300

Stahltür T 90-2 RS nach DIN 4102

Abmessung: ca. 1760 x 2010 mm

2,000 Stück

und unter Position 02.310

Schallschutzanforderung für die vorgeschriebene T 90-2 RS Tür Rw, P 44 dB

2,000 Stück

vor (Bl. 30/31 d. A.).