Gründe:
Der Antrag der Antragstellerin auf Änderung des Beschlusses des erkennenden Senats vom 10.10.1989 - 3 S 2540/89 - ist unzulässig.
Eine Änderung eines gemäß § 47 Abs. 8 VwGO erlassenen Beschlusses kommt nur in Betracht, wenn sich die für die vorangegangene Entscheidung maßgebliche Sach- und (oder) Rechtslage nachträglich geändert hat (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.8.1983 NVwZ 1984, 185). Die einstweilige Anordnung gemäß § 47 Abs. 8 VwGO ist ein Spezialfall der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO, deswegen sind für das Verfahren nach § Abs. die allgemeinen Grundsätze des § anzuwenden (vgl. Kopp, 8.Aufl. § RdNr. 76; Redeker/v.Oertzen 9.Aufl. § RdNr. 54). Im Rahmen des § ist ein neuer Antrag nur bei einer nachträglichen Änderung der Sach- und (oder) Rechtslage zulässig, obwohl § nicht auf § verweist. § wie auch § Abs. VI enthalten einen allgemeinen Rechtsgedanken, der für jedes vorläufige Verfahren Geltung hat (vgl. Kopp § Anm. 39 mit weiteren Nachweisen).