VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 13.12.1989
3 S 2875/89
Normen:
VwGO § 47 Abs. 8;
Fundstellen:
VBlBW 1990, 182

Voraussetzungen für die Änderung eines gemäß § 47 Abs. 8 VwGO erlassenen Beschlusses

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 13.12.1989 - Aktenzeichen 3 S 2875/89

DRsp Nr. 2009/18644

Voraussetzungen für die Änderung eines gemäß § 47 Abs. 8 VwGO erlassenen Beschlusses

Eine Änderung eines gemäß § 47 Abs. 8 VwGO erlassenen Beschlusses kommt nur in Betracht, wenn sich die für die vorangegangene Entscheidung maßgebliche Sach- und (oder) Rechtslage nachträglich geändert hat.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 8;

Gründe:

Der Antrag der Antragstellerin auf Änderung des Beschlusses des erkennenden Senats vom 10.10.1989 - 3 S 2540/89 - ist unzulässig.

Eine Änderung eines gemäß § 47 Abs. 8 VwGO erlassenen Beschlusses kommt nur in Betracht, wenn sich die für die vorangegangene Entscheidung maßgebliche Sach- und (oder) Rechtslage nachträglich geändert hat (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.8.1983 NVwZ 1984, 185). Die einstweilige Anordnung gemäß § 47 Abs. 8 VwGO ist ein Spezialfall der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO, deswegen sind für das Verfahren nach § Abs. die allgemeinen Grundsätze des § anzuwenden (vgl. Kopp, 8.Aufl. § RdNr. 76; Redeker/v.Oertzen 9.Aufl. § RdNr. 54). Im Rahmen des § ist ein neuer Antrag nur bei einer nachträglichen Änderung der Sach- und (oder) Rechtslage zulässig, obwohl § nicht auf § verweist. § wie auch § Abs. VI enthalten einen allgemeinen Rechtsgedanken, der für jedes vorläufige Verfahren Geltung hat (vgl. Kopp § Anm. 39 mit weiteren Nachweisen).