BVerwG - Beschluss vom 22.05.2007
4 B 14.07
Normen:
BauGB § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BRS 71 Nr. 111
ZfBR 2007, 582
Vorinstanzen:
VG München, vom 27.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen M 9 K 05.252
VGH Bayern, vom 05.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 05.2981

Voraussetzungen für die Annahme einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz

BVerwG, Beschluss vom 22.05.2007 - Aktenzeichen 4 B 14.07

DRsp Nr. 2007/10375

Voraussetzungen für die Annahme einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz

1. a) Ein Vorhaben, das die vollständige Beseitigung des etwa drei Fünftel des vorhandenen Bauvolumens umfassenden Wirtschaftsteils zugunsten eines Neubaus vorsehe, dient nicht mehr einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz (§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BauGB). b) Eine andere Beurteilung ergibt sich aufgrund dieser Dimension des abzubrechenden und neu zu errichtenden ehemaligen Wirtschaftsteils auch nicht daraus, dass die Bausubstanz des Wohnteils des Anwesens vollständig erhalten werden soll. 2. Für die Wahrung der äußeren Gestalt des Gebäudes im Wesentlichen (§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b BauGB) reicht allein die Beibehaltung der Kubatur des ehemaligen Wirtschaftsteils nicht aus, wenn dessen Außenmauern und dessen Dach vollständig neu errichtet werden soll.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.