BVerwG - Beschluss vom 09.11.2005
4 B 67.05
Normen:
BauGB § 34;
Fundstellen:
BauR 2006, 492
BRS 69 Nr. 94
ZfBR 2006, 161
Vorinstanzen:
VG München, vom 05.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 K 02.2733
VGH Bayern, vom 15.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 04.1080

Voraussetzungen für die Annahme eines Bebauungszusammenhangs bei daran angrenzendem Grundstück

BVerwG, Beschluss vom 09.11.2005 - Aktenzeichen 4 B 67.05

DRsp Nr. 2005/19627

Voraussetzungen für die Annahme eines Bebauungszusammenhangs bei daran angrenzendem Grundstück

Ein an einen Bebauungszusammenhang angrenzendes bebautes Grundstück ist im Regelfall als Teil des Bebauungszusammenhangs anzusehen; für die Annahme einer aufeinander folgenden Bebauung ausschlaggebend ist jedoch, inwieweit die Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt.

Normenkette:

BauGB § 34;

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachte Divergenz liegt nicht vor.