BVerwG - Beschluß vom 25.11.1985
4 CB 43.85
Normen:
BauNVO § 15 Abs. 1; BBauG § 30; BBauG § 34;
Fundstellen:
BRS 44 Nr. 181
Buchholz 406.11 § 30 BBauG Nr. 24
StädteT 1986, 736
Vorinstanzen:
I. VG München - Urteil vom 17.09.1981 - M 5051 VIII 79 u.a.,
II. VGH Bayern - Urteile vom 21.06.1985 - 2 B 82 A.50 - 2 B 82 A.51 - 2 B 82 A.52,

Voraussetzungen für die Annahme eines qualifizierten Bebauungsplans; Schulsportplatz als zulässige Komponente der Festsetzung Schulzentrum

BVerwG, Beschluß vom 25.11.1985 - Aktenzeichen 4 CB 43.85 - Aktenzeichen 4 CB 44.85 - Aktenzeichen 4 CB 45.85

DRsp Nr. 2009/19990

Voraussetzungen für die Annahme eines qualifizierten Bebauungsplans; Schulsportplatz als zulässige Komponente der Festsetzung "Schulzentrum"

Zur Zulässigkeit eines Schulsportplatzes auf einer im Bebauungsplan als "Schulzentrum" festgesetzten Fläche in der Nachbarschaft zu Wohnbebauung.

Die Festsetzung "Schulzentrum", die auch die Herrichtung und Nutzung einer Teilfläche für den Schulsport mitumfaßt, wäre als im Bebauungsplan festgesetzte Art der Nutzung auch gemäß § 34 BBauG maßgebend, wenn der Bebauungsplan nicht alle Mindestfestsetzungen des § 30 BBauG enthalten sollte; sie geht der in der näheren Umgebung vorhandenen Art der baulichen Nutzung als Maßstab für die Beurteilung der Zulässigkeit des Sportplatzes vor.

Normenkette:

BauNVO § 15 Abs. 1; BBauG § 30; BBauG § 34;

Gründe:

Die Beschwerden sind nicht begründet. Die vorgetragenen Beschwerdegründe ergeben nicht, daß die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO erfüllt sind.