BGH vom 20.03.1969
VII ZR 29/67
Normen:
BGB § 632 ;
Fundstellen:
Schäfer/Finnern, Z 2.311 Bl. 31
WM 1969, 1019
ZfBR 1985, 226
ZfBR 1993, 24

Voraussetzungen für die Anpassung eines Vertrages an eine geänderte Geschäftsgrundlage

BGH, vom 20.03.1969 - Aktenzeichen VII ZR 29/67

DRsp Nr. 1996/15090

Voraussetzungen für die Anpassung eines Vertrages an eine geänderte Geschäftsgrundlage

An die Voraussetzungen, unter denen ein Vertrag an die veränderte Geschäftsgrundlage angepaßt werden kann, sind strenge Anforderungen zu stellen. Es muß sich um derartig einschneidende Änderungen handeln, daß ein Festhalten an die ursprünglichen vertraglichen Regelungen zu einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis führen würde.

Normenkette:

BGB § 632 ;

Hinweise:

Eine Erhöhung der vertraglich vereinbarten Vergütung kann nur dann zugestanden werden, wenn die bei der Ausführung der Arbeiten aufgetretenen Schwierigkeiten jedes bei Vertragsschluß voraussehbare Maß übersteigt und die Partei bei Einhaltung ihrer vertraglichen Verpflichtungen zu Aufwendungen gezwungen wäre, die zu der ihr eingeräumten Vergütung in keinem vertretbaren Verhältnis stünde, oder wenn die mit der Durchführung der übernommenen Arbeiten verbundenen Kosten in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und des Umfangs des Unternehmens im Verhältnis zu dem ihr vertraglich zugestandenen Werklohn so hoch wären, daß ihr ein weiteres Festhalten am Vertrag schlechthin nicht zuzumuten wäre (BGH, aaO.).

Fundstellen
Schäfer/Finnern, Z 2.311 Bl. 31
WM 1969, 1019
ZfBR 1985, 226
ZfBR 1993, 24