Eine Erhöhung der vertraglich vereinbarten Vergütung kann nur dann zugestanden werden, wenn die bei der Ausführung der Arbeiten aufgetretenen Schwierigkeiten jedes bei Vertragsschluß voraussehbare Maß übersteigt und die Partei bei Einhaltung ihrer vertraglichen Verpflichtungen zu Aufwendungen gezwungen wäre, die zu der ihr eingeräumten Vergütung in keinem vertretbaren Verhältnis stünde, oder wenn die mit der Durchführung der übernommenen Arbeiten verbundenen Kosten in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und des Umfangs des Unternehmens im Verhältnis zu dem ihr vertraglich zugestandenen Werklohn so hoch wären, daß ihr ein weiteres Festhalten am Vertrag schlechthin nicht zuzumuten wäre (BGH, aaO.).
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