Voraussetzungen für die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans
VGH Hessen, Beschluß vom 15.03.1993 - Aktenzeichen 3 NG 174/93
DRsp Nr. 2009/18647
Voraussetzungen für die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans
Es stellt keinen wichtigen Grund im Sinne des § 47 Abs. 8VwGO für die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans dar, wenn der Eigentümer von Grundstücken, mit denen eine öffentliche Parkfläche festgesetzt worden ist, geltend macht, die Gemeinde beabsichtige, außerhalb des Geltungsbereichs des angefochtenen Bebauungsplans gelegene, eigene Grundstücke zu veräußern, so daß diese bei erfolgreichem Normenkontrollantrag und einem erneuten Bebauungsplanverfahren bei der Abwägung über die Ausweisung einer öffentlichen Parkfläche nicht mehr zur Verfügung stünden.
Normenkette:
VwGO § 47 Abs. 8;
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Verfahren nach § 47 Abs. 8VwGO die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans - BPl - Nr. T und K der Antragsgegnerin.
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