VGH Hessen - Beschluß vom 15.03.1993
3 NG 174/93
Normen:
VwGO § 47 Abs. 8;
Fundstellen:
BRS 55 Nr. 33

Voraussetzungen für die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans

VGH Hessen, Beschluß vom 15.03.1993 - Aktenzeichen 3 NG 174/93

DRsp Nr. 2009/18647

Voraussetzungen für die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans

Es stellt keinen wichtigen Grund im Sinne des § 47 Abs. 8 VwGO für die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans dar, wenn der Eigentümer von Grundstücken, mit denen eine öffentliche Parkfläche festgesetzt worden ist, geltend macht, die Gemeinde beabsichtige, außerhalb des Geltungsbereichs des angefochtenen Bebauungsplans gelegene, eigene Grundstücke zu veräußern, so daß diese bei erfolgreichem Normenkontrollantrag und einem erneuten Bebauungsplanverfahren bei der Abwägung über die Ausweisung einer öffentlichen Parkfläche nicht mehr zur Verfügung stünden.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 8;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Verfahren nach § 47 Abs. 8 VwGO die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans - BPl - Nr. T und K der Antragsgegnerin.