VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 01.03.1996
3 S 13/94
Normen:
BauGB § 24 Abs. 1 Nr. 3; BauGB § 24 Abs. 3; BauGB § 26 Nr. 4; BauGB § 28 Abs. 1 S. 1; BauGB § 28 Abs. 2 S. 1; BauGB § 144 Abs. 2 Nr. 1.; BauGB § 144 Abs. 2 Nr. 3.; BauGB § 144 Abs. 4 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 09.11.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 761/92

Voraussetzungen für die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.03.1996 - Aktenzeichen 3 S 13/94

DRsp Nr. 2009/19227

Voraussetzungen für die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts

1. Die Ausübung des Vorkaufsrechts setzt einen wirksamen Kaufvertrag voraus. Das bedeutet, daß notwendige öffentlich-rechtliche Genehmigungen erteilt sein müssen, bevor das Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann. 2. Eine analoge Anwendung des § 144 Abs. 4 Nr. 1 BauGB auf die Fälle, in denen durch die Ausübung des Vorkaufsrechts ein Vertrag mit einer Gemeinde zustande kommt und diese dadurch nachträglich Vertragsteil wird, ist nicht möglich. 3. Eine nach § 144 Abs. 2 Nrn 1 und 3 BauGB erforderliche sanierungsrechtliche Genehmigung ist bei Ausübung des Vorkaufsrechts durch eine Gemeinde nicht im Hinblick darauf entbehrlich, daß die mit der sanierungsrechtlichen Genehmigung auszuübende Kontrolle denselben Zweck verfolgt wie die Ausübung des Vorkaufsrechts.