1. Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen das am 14.12.2004 verkündete Urteil der Zivilkammer 13 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe verwiesen wird.
Die Klägerin hält das Urteil für unzutreffend. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass die am 10.05.2003 durch den Mitarbeiten der Beklagten Dr. Onnnnn erteilte Weisung, die Arbeiten mit maximalem Personal- und Geräteeinsatz rund um die Uhr fortzusetzen, als selbständiger Auftrag zu werten sei, für den die übliche Vergütung verlangt werden könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringes der Klägerin in der Berufungsinstanz wird auf ihren Schriftsatz vom 16.03.2005 Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
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