KG - Urteil vom 11.07.2005
8 U 8/05
Normen:
BGB § 631 § 632 Abs. 1 § 683 Satz 1 ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 769
MDR 2006, 18
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 14.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 71/04

Voraussetzungen für die Beauftragung eines weiteren Subunternehmers

KG, Urteil vom 11.07.2005 - Aktenzeichen 8 U 8/05

DRsp Nr. 2005/12035

Voraussetzungen für die Beauftragung eines weiteren Subunternehmers

»Eine zusätzliche entgeltliche Beauftragung eines Subunternehmers durch den Bauherrn kann nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen angenommen werden. Ein solcher liegt nicht schon dann vor, wenn der Subunternehmer darauf hinweist, dass bestimmte Arbeiten nicht von seinem Auftrag gedeckt sind und der Bauherr ihn gleichwohl zur Erledigung auffordert.«

Normenkette:

BGB § 631 § 632 Abs. 1 § 683 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

1. Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen das am 14.12.2004 verkündete Urteil der Zivilkammer 13 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe verwiesen wird.

Die Klägerin hält das Urteil für unzutreffend. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass die am 10.05.2003 durch den Mitarbeiten der Beklagten Dr. Onnnnn erteilte Weisung, die Arbeiten mit maximalem Personal- und Geräteeinsatz rund um die Uhr fortzusetzen, als selbständiger Auftrag zu werten sei, für den die übliche Vergütung verlangt werden könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringes der Klägerin in der Berufungsinstanz wird auf ihren Schriftsatz vom 16.03.2005 Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,