BVerwG - Urteil vom 11.05.1973
IV C 39.70
Normen:
BBauG § 1 Abs. 4 S. 2; BBauG § 35 Abs. 2; BBauG § 173 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
Buchholz 406.11 § 173 BBauG Nr. 12
SchlHA 1973, 170

Voraussetzungen für die Fortgeltung von vor Inkrafttreten des BBauG Bestehenden bauplanungsrechtlichen Regelungen

BVerwG, Urteil vom 11.05.1973 - Aktenzeichen IV C 39.70

DRsp Nr. 2009/19919

Voraussetzungen für die Fortgeltung von vor Inkrafttreten des BBauG Bestehenden bauplanungsrechtlichen Regelungen

1. Durch § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG sind nur solche Pläne und Vorschriften übergeleitet worden, die bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes geltendes Recht waren. 2. Diese Geltung setzt unter anderem voraus, daß beim Erlaß des überzuleitenden Planes bzw. der überzuleitenden Vorschrift dem allgemein geltenden Gebot einer gerechten Abwägung der von einer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange genügt wurde.

Normenkette:

BBauG § 1 Abs. 4 S. 2; BBauG § 35 Abs. 2; BBauG § 173 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt als Eigentümer eines dem Flughafen W/S benachbarten 24 000 qm großen Grundstücks der Gemarkung M in K auf S (jetzt Gemeinde S-Ost) die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung für ein Wohnhaus. Das Grundstück grenzt im Westen an einen Gemeindeweg, der auf die Kreisstraße ... führt. Die Kreisstraße ist in diesem Bereich in Richtung zum Hafen M an ihrer Nordwestseite mit einigen Häusern bebaut. Im Norden des Grundstücks liegt unmittelbar benachbart ein mit einem ehemaligen Zollhaus bebautes Grundstück. Im Osten schließt sich ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück an. Im übrigen liegen im Norden und Nordwesten des Grundstücks des Klägers Grünflächen.