BVerwG - Urteil vom 04.04.1975
IV C 1.73
Normen:
BBauG § 133 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BRS 37 Nr. 174
BVerwGE 48, 117
BauR 1975, 415
BayVBl 1976, 277
Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 51
DWW 1976, 135
DÖV 1975, 714
MDR 1975, 958
MDR 1976, 343
NJW 1975, 2220
ZMR 1976, 122
ZMR 1977, 121
Vorinstanzen:
VG Aachen, vom 09.04.1970 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 409/69
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 18.10.1972 - Vorinstanzaktenzeichen III A 763/70

Voraussetzungen für die Heranziehung zur Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag bei Erlöschen der Baugenehmigung; Vollziehungshindernis

BVerwG, Urteil vom 04.04.1975 - Aktenzeichen IV C 1.73

DRsp Nr. 1996/27180

Voraussetzungen für die Heranziehung zur Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag bei Erlöschen der Baugenehmigung; Vollziehungshindernis

1. Die Heranziehung zur Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag ist nicht schon durch den Formalakt der Erteilung der Baugenehmigung gerechtfertigt, sondern durch die damit verbundene Rechtsposition der Freigabe des Bauvorhabens. 2. Ist der Vorausleistungsbescheid noch anfechtbar und entfällt infolge Erlöschens der ungenutzten Baugenehmigung die Freigabe des Bauvorhabens vorübergehend, so wird dadurch der Vorausleistungsbescheid nicht rechtswidrig; die Gemeinde ist nur gehindert, ihn zu vollziehen, solange der Herangezogene nicht bauen darf.

Normenkette:

BBauG § 133 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks E straße 34 in A, das als Eckgrundstück auch an die R straße grenzt. Er wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für den Ausbau dieser beiden Straßen.