BGH - Beschluß vom 29.09.1994
III ZR 57/94
Normen:
VwGO § 47;
Fundstellen:
NJW 1995, 2927
NVwZ 1995, 412
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Vorinstanzen:
I. LG Koblenz ? Urteil vom 11.06.1992 - 1 O 15/91 (Baul),
II. OLG Koblenz ? Urteil vom 26.01.1994 - 1 U 1086/92 (Baul),

Voraussetzungen für die Inzidentprüfung eines Bebauungsplans im Rahmen ein er Baulandsache

BGH, Beschluß vom 29.09.1994 - Aktenzeichen III ZR 57/94

DRsp Nr. 2009/18633

Voraussetzungen für die Inzidentprüfung eines Bebauungsplans im Rahmen ein er Baulandsache

1. Für die Inzidentprüfung eines Bebauungsplans im Baulandverfahren ist dann kein Raum mehr, wenn der Plan bereits Gegenstand eines - von einem der Beteiligten betriebenen - Normenkontrollverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht war, mit dem Ergebnis, daß das Oberverwaltungsgericht den Bebauungsplan zwar teilweise für unwirksam erklärt, im übrigen aber den Antrag abgelehnt, also hinsichtlich des nicht für unwirksam erklärten Teils die Gültigkeit des Bebauungsplans bestätigt hat. 2. Die teilweise Ablehnung des Verwerfungsantrags im Verfahren nach § 47 VwGO hat zwischen den Beteiligten eine der materiellen Rechtskraft zumindest entsprechende Wirkung in dem Sinne, dass der bestätigte Teil der Norm im Verhältnis der Parteien als gültig anzusehen ist und bindet im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkung auch den Zivilrichter, für den die Wirksamkeit des Bebauungsplans nur eine Vorfrage ist.

Die Revision der Beteiligten zu 1 und 2 gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. Januar 1994 - 1 U 1086/92 (Baul) - wird nicht angenommen.

Die Beteiligten zu 1 und 2 tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 221 Abs. 1 BauGB).

Streitwert: 67.164 DM.

Normenkette:

VwGO § 47;

Gründe: