OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.10.2000
7 a D 47/99.NE
Normen:
BauNVO § 17 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 902
UPR 2001, 237

Voraussetzungen für die Überschreitung der Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung)

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.10.2000 - Aktenzeichen 7 a D 47/99.NE

DRsp Nr. 2001/9919

Voraussetzungen für die Überschreitung der Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung)

»1. Für die Überschreitung der Normwerte des § 17 Abs. 1 BauNVO bedarf es gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO einer spezifischen städtebaulichen Situation, die durch die Überschreitung gelöst werden soll. 2. Die Nachfrage nach Wohnraum und das Vorhandensein bereits erschlossener Bereiche, die im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche vorgesehen sind, beschreiben eine städtebauliche Standardsituation, die für sich genommen eine Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO auch dann nicht rechtfertigt, wenn die angestrebte bauliche Verdichtung eine weitestgehende Ausnutzung der Grundstücke und damit eine möglichst kostengünstige Bebauung ermöglichen soll, um die Eigentumsbildung für junge Familien und sozial schwächere Bevölkerungskreise voranzutreiben. 3. Allein die Verkleinerung der Grundtücke und ihre über die Norm hinausgehende Ausnutzung durch eine zusammengedrängte Bebauung mit Doppelhäusern und Hausgruppen stellen sich weder unter architektonischem noch unter städtebaulichem Blickwinkel als eine qualifizierte Idee zur Umsetzung flächensparenden Bauens mit "Modellcharakter" dar, die etwa als "besonderer" städtebaulicher Grund i.S. des § 17 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO anerkennungswürdig wäre.«

Normenkette:

BauNVO § 17 ;