BVerwG - Beschluss vom 29.06.2007
4 BN 22.07
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 104 Abs. 3 S. 2; VwGO § 108 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 13.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 2582/05

Voraussetzungen für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung; Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht

BVerwG, Beschluss vom 29.06.2007 - Aktenzeichen 4 BN 22.07

DRsp Nr. 2007/13931

Voraussetzungen für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung; Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht

1. a) Die in § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO vorgesehene Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung liegt im grundsätzlich revisionsgerichtlich nicht nachprüfbaren Ermessen des Tatsachengerichts. b) Zwar kann sich dieses Ermessen, etwa durch die Verpflichtung des Gerichts nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren, oder durch die Pflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO, den Sachverhalt umfassend aufzuklären, zu einer Rechtspflicht zur Wiedereröffnung verdichten. c) Nachgelassene oder - wie hier - nachgereichte Schriftsätze erzwingen jedoch nur dann eine Wiedereröffnung, wenn das Gericht ihnen wesentlich neues Vorbringen entnimmt, auf das es seine Entscheidung stützen will. 2. Bei der Prüfung, ob der Vorinstanz ein Verfahrensfehler unterlaufen ist (hier: einem Beweisantrag fehlerhaft nicht Folge geleistet worden ist), ist von deren materiellrechtlicher Rechtsauffassung auszugehen, auch wenn diese verfehlt sein sollte.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 104 Abs. 3 S. 2; VwGO § 108 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.