BVerwG - Beschluss vom 10.10.2007
4 BN 36.07
Normen:
BauGB § 14; BauGB § 15;
Fundstellen:
BRS 71 Nr. 116
BauR 2008, 328
ZfBR 2008, 70
Vorinstanzen:
VGH Hessen, vom 04.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 N 562/06

Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Veränderungssperre

BVerwG, Beschluss vom 10.10.2007 - Aktenzeichen 4 BN 36.07

DRsp Nr. 2009/18734

Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Veränderungssperre

1 Es ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Dazu gehören insbesondere Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Nicht erforderlich ist ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept.