I.
Der Kläger ist Eigentümer eines im Außenbereich gelegenen Grundstücks, auf dem sich u.a. ein landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude befindet. Der Kläger möchte dieses Gebäude teilweise als Wohngebäude herrichten und vermieten. Seinen landwirtschaftlichen Betrieb gab er 1974 auf.
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