BVerwG vom 25.01.1985
4 C 35.81
Normen:
BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 1; BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 2; BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 3; BBauG § 35 Abs. 2; BBauG § 35 Abs. 4;
Fundstellen:
AgrarR 1986, 181
BauR 1985, 429
BayVBl 1985, 667
BBauBl 1985, 604
BRS 44 Nr. 91
Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 224
DÖV 1985, 831
DRsp V(527)288e-f
NVwZ 1985, 825
RdL 1985, 123
UPR 1985, 336
VBlBW 1985, 419
ZfBR 1985, 142
ZfBR 1994, 295
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 22.11.1979 - Vorinstanzaktenzeichen V 152/79
VGH Baden-Württemberg, vom 15.01.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 476/80

Voraussetzungen für die zulässige Änderung der bisherigen Nutzung ohne wesentliche Änderung der baulichen Anlage im Außenbereich

BVerwG, vom 25.01.1985 - Aktenzeichen 4 C 35.81

DRsp Nr. 1992/5729

Voraussetzungen für die zulässige Änderung der bisherigen Nutzung ohne wesentliche Änderung der baulichen Anlage im Außenbereich

1. § 35 Abs. 4 BBauG erleichtert für Gebäude, die im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BBauG genutzt worden sind, die Nutzungsänderung auch dann, wenn ihr Umbau für landwirtschaftliche Zwecke genehmigt und begonnen, jedoch infolge Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes nicht mehr privilegiert genutzt worden ist. 2. Für die Entscheidung, ob die Nutzungsänderung "ohne wesentliche Änderung der baulichen Anlage" vorgenommen wird, ist zu vergleichen zwischen dem Gebäude in dem Zustand, in dem es vor dem Umbau tatsächlich privilegiert genutzt worden ist, und dem für die neue Nutzung vorgesehene Zustand.

Normenkette:

BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 1; BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 2; BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 3; BBauG § 35 Abs. 2; BBauG § 35 Abs. 4;

Gründe:

I.

Der Kläger ist Eigentümer eines im Außenbereich gelegenen Grundstücks, auf dem sich u.a. ein landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude befindet. Der Kläger möchte dieses Gebäude teilweise als Wohngebäude herrichten und vermieten. Seinen landwirtschaftlichen Betrieb gab er 1974 auf.