VGH Baden-Württemberg - Normenkontrollurteil vom 06.02.1998
3 S 1699/97
Normen:
BauNVO § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BauR 1998, 976
BRS 60 Nr. 27
BWGZ 1999, 771
NVwZ-RR 1998, 717
UPR 1999, 118
ZfBR 1998, 324

Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Gliederung eines Mischgebiets in zwei selbständig zu bewertende Baugebiete

VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 06.02.1998 - Aktenzeichen 3 S 1699/97

DRsp Nr. 2009/19233

Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Gliederung eines Mischgebiets in zwei selbständig zu bewertende Baugebiete

Die Gliederung eines Mischgebiets in zwei selbständig zu bewertende Baugebiete, denen aufgrund ihrer räumlichen Ausdehnung jeweils ein eigenständiges städtebauliches Gewicht zukommt und die deshalb hinsichtlich ihrer Zweckbestimmung nicht einer einheitlichen Gesamtbetrachtung unterzogen werden können, mit der Folge, daß in der einen Hälfte nur eine (eingeschränkte) gewerbliche Nutzung möglich ist und in der anderen Hälfte eindeutig die Wohnnutzung dominiert, ist unzulässig.

Normenkette:

BauNVO § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 1;

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan "Oststadt II" der Antragsgegnerin vom 11.6.1996.