OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.09.2007
8 A 11166/06
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5; LBauO § 63 Abs. 1 S. 1; LBauO § 63 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2007, 2112
BauR 2008, 337
BRS 71 Nr. 100
ZfBR 2008, 63
Vorinstanzen:
VG Trier, vom 28.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 377/06

Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Photovoltaikanlage im Außenbereich; Privilegierung eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.09.2007 - Aktenzeichen 8 A 11166/06

DRsp Nr. 2009/18730

Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Photovoltaikanlage im Außenbereich; Privilegierung eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens

1. Eine Photovoltaikanlage nimmt wegen ihrer dienenden Funktion als Hilfsenergiequelle dann an der Privilegierung einer Windkraftanlage teil, wenn sie - auch nach ihrem äußeren Erscheinungsbild - die gebotene Zu- und Unterordnung aufweist, der Umfang des von ihr erzeugten Solarstroms an dem Hilfsnutzen orientiert und durch diesen beschränkt ist und dieser Nutzen für die Windenergieerzeugung so groß ist, dass er aus Sicht eines "vernünftigen" Windenergieerzeugers eine Inanspruchnahme des Außenbereichs rechtfertigt (Fortführung der Rechtsprechung des Senats in den Urteilen vom 11. Mai 2005 [BauR 2005, 606] und vom 24. Mai 2006 [ZfBR 2006, 571]). 2. a) Die Privilegierung eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens verlangt die hinreichend deutliche Umschreibung des Ziels der Untersuchungen und die Darlegung des Forschungsbedarfs. b) Ist dies geschehen, kann dem Vorhaben die Privilegierung nur dann abgesprochen werden, wenn sich das Beschreiten des beabsichtigten Forschungs- und Entwicklungspfades als von vornherein unvernünftig erweist.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 28. Juni 2006 teilweise abgeändert und im Hauptsacheausspruch wie folgt neu gefasst: