BVerwG - Urteil vom 04.04.1975
IV C 43.72
Normen:
BBauG § 31 Abs. 2; FStrG § 9 Abs. 1; FStrG § 9 Abs. 6; FStrG § 9 Abs. 8; VwGO § 42 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 1976, 52
Buchholz 407.4 § 9 FStrG Nr. 14
NJW 1975, 2086
VerwRspr 27, 741
VkBl 1976, 51

Voraussetzungen für ein Ausnahme von Anbauverbot an Bundesfernstraßen

BVerwG, Urteil vom 04.04.1975 - Aktenzeichen IV C 43.72

DRsp Nr. 2009/19945

Voraussetzungen für ein Ausnahme von Anbauverbot an Bundesfernstraßen

1. Ein mit der Verpflichtungsklage weiterverfolgter Antrag auf Bewilligung einer Ausnahme von Anbauverbot des § 9 Abs. 1 FStrG beurteilt sich in den Fällen, in denen zwischen Antragsbescheidung und gerichtlicher Entscheidung das 2. FStrÄndG in Kraft getreten ist, nach diesem Gesetz. 2. Voraussetzung für die Bewilligung einer Ausnahme nach § 9 Abs. 8 FStrG ist eine durch das Anbauverbot verursachte "Härte". 3. Als "Härte" wirkt sich das Anbauverbot aus, wenn es nachhaltig in die Rechte des Betroffenen eingreift und ihm dadurch ein erhebliches Opfer auferlegt. 4. An einem nachhaltigen Eingriff des Anbauverbots fehlt es regelmäßig bei einem Nutzungsberechtigten, der vom Anbauverbot weder als Eigentümer noch als Anlieger der Bundesstraße betroffen wird (hier: Aufstellung eines Schildes zum Hinweis auf eine entfernt liegende Gaststätte und Fremdenpension).

Normenkette:

BBauG § 31 Abs. 2; FStrG § 9 Abs. 1; FStrG § 9 Abs. 6; FStrG § 9 Abs. 8; VwGO § 42 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger möchte an der Bundesstraße 258 ein Schild mit einem Hinweis auf seinen Gaststättenbetrieb aufstellen und begehrt dafür eine Ausnahmebewilligung nach § 9 Abs. 8 des Bundesfernstraßengesetzes - FStrG -.