BVerwG - Beschluss vom 02.08.2002
4 B 36.02
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 6; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 7; BauGB § 35 Abs. 3; ROG § 3 Nr. 6; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BRS 65 Nr. 96
BauR 2003, 837
IBR 2003, 382
ZfBR 2003, 488
ZfBR 2003, 48
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 11.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen Au 4 K 00.950
VGH Bayern, vom 22.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 26 B 01.2234

Voraussetzungen für eine Grundsatzrevision; Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich; Raumbedeutsamkeit i.S. des Raumordnungsrechts

BVerwG, Beschluss vom 02.08.2002 - Aktenzeichen 4 B 36.02

DRsp Nr. 2002/13063

Voraussetzungen für eine Grundsatzrevision; Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich; Raumbedeutsamkeit i.S. des Raumordnungsrechts

1. Eine Rechtssache erhält grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dadurch, dass eine Landesregierung die Auffassung vertreten hat, die Rechtssache habe für eine Reihe ihrer Regionalpläne grundsätzliche Bedeutung; Voraussetzung ist vielmehr, dass eine Grundsatzfrage des revisiblen (Bundes-) Rechts aufgeworfen wird. 2. Eine Privilegierung von Windenergieanlagen durch § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB 1998 war mit der Einführung einer Steuerungsmöglichkeit durch Regionalpläne infolge der Ergänzung des § 35 Abs. 3 BauGB verbunden. 3. Eine Windkraftanlage kann wegen ihrer Grüße (Höhe und vertikale Ausdehnung und ihren Wirkungen auf die weitere Umgebung) als raumbedeutsam i.S. v. § 3 Nr. 6 ROG sein.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 6; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 7; BauGB § 35 Abs. 3; ROG § 3 Nr. 6; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt erfolglos. Sie ist überwiegend bereits unzulässig; im Übrigen ist sie zumindest unbegründet, weil die aufgeworfenen Fragen nicht klärungsbedürftig oder aber keiner allgemein verbindlichen Klärung zugänglich sind.