BVerwG - Beschluss vom 09.04.2003
4 B 75.02
Normen:
BauGB § 14 Abs. 1; BauGB § 15 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 02.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 K 99.787
VGH Bayern, vom 03.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 00.817

Voraussetzungen für eine und zulässige Dauer einer Zurückstellung von Baugesuchen

BVerwG, Beschluss vom 09.04.2003 - Aktenzeichen 4 B 75.02

DRsp Nr. 2006/5915

Voraussetzungen für eine und zulässige Dauer einer Zurückstellung von Baugesuchen

1. Eine Zurückstellung ist zulässig, wenn unter anderem die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre vorliegen (§ 15 Abs. 1 BauGB). Diese setzt wiederum den Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans voraus (§ 14 Abs. 1 BauGB). Solange ein derartiger Aufstellungsbeschluss noch nicht vorliegt, muss ein Zurückstellungsantrag erfolglos bleiben. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass noch ein früherer Aufstellungsbeschluss existiert, die entsprechende Planung aber im oben umschriebenen Sinne aufgegeben und damit nicht (mehr) taugliche Grundlage für eine Veränderungssperre ist. 2. a) Die Frage, ob ein Bauantrag bei der Baugenehmigungsbehörde oder bei der Gemeinde einzureichen und wann dieser gegebenenfalls weiterzuleiten ist, regelt (irrevisibles) Landesrecht. Auch § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB setzt beide Verfahrensweisen als möglich voraus, indem dort das Ersuchen der Genehmigungsbehörde an die Gemeinde und die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleichgestellt werden.