Die Beklagte hat im Zusammenhang mit der Ausführung von Bauarbeiten an zwei von der Klägerin als Bauträgerin durchgeführten Bauvorhaben gegenüber dieser Gewährleistungsbürgschaften auf erstes Anfordern übernommen. Eine Bürgschaft vom 7.11.1983 betraf das Bauvorhaben D., eine Bürgschaft vom 19.12.1984 das Bauvorhaben S., beide gelegen in S. und ausgeführt durch eine Bauunternehmung R. Die Bürgschaftsurkunden enthalten jeweils folgenden Passus:
"Die Bürgschaft erlischt mit Rückgabe dieser Urkunde an uns, spätestens jedoch am 31.12.1987 (D.) bzw. 17.12.1989 (S.), wenn und soweit wir bis zu diesem Zeitpunkt daraus nicht in Anspruch genommen worden sind."
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|