OLG München - Urteil vom 21.10.1994
23 U 3264/94
Normen:
BGB §§ 765 777 ;
Fundstellen:
BB 1995, 12
BauR 1995, 400
DRsp I(138)721c
MDR 1994, 1186
NJW-RR 1995, 498
OLGReport-München 1994, 255
WM 1994, 2108
ZIP 1994, 1763
Vorinstanzen:
LG München I,

Voraussetzungen für eine wirksame Inanspruchnahme aus einer befristeten Bürgschaft

OLG München, Urteil vom 21.10.1994 - Aktenzeichen 23 U 3264/94

DRsp Nr. 1995/9307

Voraussetzungen für eine wirksame Inanspruchnahme aus einer befristeten Bürgschaft

Voraussetzung für die wirksame Inanspruchnahme des Bürgen (Bank) aus einer befristeten (Bau-) Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern ist, daß der Gläubiger das Bestehen konkreter Mängel behauptet und die gerügten Mängel hinreichend individualisiert.

Normenkette:

BGB §§ 765 777 ;

Tatbestand:

Die Beklagte hat im Zusammenhang mit der Ausführung von Bauarbeiten an zwei von der Klägerin als Bauträgerin durchgeführten Bauvorhaben gegenüber dieser Gewährleistungsbürgschaften auf erstes Anfordern übernommen. Eine Bürgschaft vom 7.11.1983 betraf das Bauvorhaben D., eine Bürgschaft vom 19.12.1984 das Bauvorhaben S., beide gelegen in S. und ausgeführt durch eine Bauunternehmung R. Die Bürgschaftsurkunden enthalten jeweils folgenden Passus:

"Die Bürgschaft erlischt mit Rückgabe dieser Urkunde an uns, spätestens jedoch am 31.12.1987 (D.) bzw. 17.12.1989 (S.), wenn und soweit wir bis zu diesem Zeitpunkt daraus nicht in Anspruch genommen worden sind."