BayObLG - Beschluss vom 10.11.2003
1Z AR 129/03
Normen:
ZPO § 29 Abs. 1 § 36 Abs. 1 Nr. 6 ; BGB § 269 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 95
MDR 2004, 273
Vorinstanzen:
AG Kempten (Allgäu) - 1 C 541/03,
AG Forchheim, - Vorinstanzaktenzeichen 70 C 519/03

Voraussetzungen für Gerichtsstandsbestimmung im negativen Kompetenzkonflikt - Erfüllungsort bei Bauwerkvertrag; Zuständigkeitsbestimmung ZPO, Zuständigkeitsstreit, Verweisung, Bindungswirkung, Erfüllungsort, Bauwerkvertrag

BayObLG, Beschluss vom 10.11.2003 - Aktenzeichen 1Z AR 129/03

DRsp Nr. 2003/15345

Voraussetzungen für Gerichtsstandsbestimmung im negativen Kompetenzkonflikt - Erfüllungsort bei Bauwerkvertrag; Zuständigkeitsbestimmung ZPO, Zuständigkeitsstreit, Verweisung, Bindungswirkung, Erfüllungsort, Bauwerkvertrag

»Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem Bauwerkvertrag ist regelmäßig der Ort des Bauwerks (Bestätigung von BayObLGZ 1983, 64).«

Normenkette:

ZPO § 29 Abs. 1 § 36 Abs. 1 Nr. 6 ; BGB § 269 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin trägt vor, ihr stünde gegen die Beklagte für Verputzarbeiten an einem Gebäude in Kempten eine Werklohnforderung zu. Sie hat deshalb bei dem Amtsgericht Kempten gegen die Beklagte in der Hauptsache Klage auf Zahlung von 3.699,45 EUR erhoben und zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Kempten auf den Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach § 29 ZPO hingewiesen. Vorsorglich hat die Klägerin die "Abgabe" an das für den Sitz der Beklagten örtlich zuständige Amtsgericht Forchheim beantragt.