I.
Die Klägerin trägt vor, ihr stünde gegen die Beklagte für Verputzarbeiten an einem Gebäude in Kempten eine Werklohnforderung zu. Sie hat deshalb bei dem Amtsgericht Kempten gegen die Beklagte in der Hauptsache Klage auf Zahlung von 3.699,45 EUR erhoben und zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Kempten auf den Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach § 29 ZPO hingewiesen. Vorsorglich hat die Klägerin die "Abgabe" an das für den Sitz der Beklagten örtlich zuständige Amtsgericht Forchheim beantragt.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|