KG - Urteil vom 19.12.2007
11 U 15/07
Normen:
BGB § 151 ; BGB § 164 ff. ; BauOBln § 44 Satz 1 ; BerlBG § 4 Abs. 2 ;
Fundstellen:
KGReport 2008, 321
NJ 2008, 228
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 22.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 337/06

Voraussetzungen für Zustandekommen eines Vertrages bei Anschluss- und Benutzungszwang - Vertragsschluss kraft Gesetzes, durch Schweigen, durch Inanspruchnahme der Leistung?

KG, Urteil vom 19.12.2007 - Aktenzeichen 11 U 15/07

DRsp Nr. 2008/3531

Voraussetzungen für Zustandekommen eines Vertrages bei Anschluss- und Benutzungszwang - Vertragsschluss kraft Gesetzes, durch Schweigen, durch Inanspruchnahme der Leistung?

»1. öffentlich-rechtliche Vorschriften führen nicht dazu, dass zwischen dem Begünstigten und dem Verpflichteten eines Anschluss- und Benutzungszwanges (Kontrahierungszwang) bereits kraft Gesetzes ein Vertrag entsteht. Auch dann, wenn ein Kontrahierungszwang besteht, muss der Vertragswillige der Gegenseite ein annahmefähiges Angebot unterbreiten, das diese annehmen muss. 2. Im bloßen Schweigen eines Angebotsempfängers kann grundsätzlich keine Annahme erblickt werden. Auch das Schweigen eines durch einen Kontrahierungszwang Verpflichteten reicht für das Zustandekommen eines Vertrages - soweit nicht etwas anderes angeordnet ist - nicht aus. 3. Die Inanspruchnahme einer Leistung führt nur dann zu einem Vertragsschluss, wenn das entsprechende Verhalten nach seinem objektiven Erklärungswert als Annahme zu werten ist.«

Normenkette:

BGB § 151 ; BGB § 164 ff. ; BauOBln § 44 Satz 1 ; BerlBG § 4 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

A.