VGH Baden-Württemberg - Normenkontrollurteil vom 24.07.1998
8 S 2952/97
Normen:
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 5; BauNVO § 11 Abs. 1; BauNVO § 11 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BRS 60 Nr. 77
BRS 60, 294
DVBl 1999, 801
UPR 1999, 237
ZfBR 1999, 174

Voraussetzungen und Kriterien für die Ausweisung eines sonstigen Sondergebiets

VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 24.07.1998 - Aktenzeichen 8 S 2952/97

DRsp Nr. 1999/7189

Voraussetzungen und Kriterien für die Ausweisung eines sonstigen Sondergebiets

1. An der Voraussetzung des § 11 Abs. 1 BauNVO, wonach sich ein sonstiges Sondergebiet von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden muß, fehlt es nicht bereits deshalb, weil die Nutzungen für die das geplante Sondergebiet offen ist, auch in einem der Baugebiete nach den §§ 2 bis 10 BauNVO verwirklicht werden könnten. 2. Die von § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB eröffnete Möglichkeit, die Art der baulichen Nutzung durch die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche zu regeln, hat keinen Vorrang vor der Festsetzung eines Sondergebiets nach § 11 BauNVO. 3. Die gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO erforderliche Festsetzung der Zweckbestimmung eines Sondergebiets muß nicht als Oberbegriff alle in diesem Gebiet zulässigen Nutzungsarten nennen.

Normenkette:

BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 5; BauNVO § 11 Abs. 1; BauNVO § 11 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

A.

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan "Bauhofareal" der Antragsgegnerin.