BGB § 242; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV vom 20. Dezember 1999 i.d.F. des Änderungstarifvertrags vom 15. Dezember 2005) § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 29; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV vom 20. Dezember 1999 i.d.F. des Änderungstarifvertrags vom 15. Dezember 2005) § 32; Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe (vom 24. Februar 2006) Erster Teil Abschn. III Nr. 2; Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes (DVO TVG vom 16. Januar 1989 i.d.F. vom 25. November 2003) § 4 Abs. 1 S. 1 Hs. 2; Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes (DVO TVG vom 16. Januar 1989 i.d.F. vom 25. November 2003) § 7 S. 3;
Fundstellen:
AP Bau Nr. 346
AuR 2013, 273
BB 2013, 1203
DB 2013, 1616
EzA-SD 2013, 14
NZA 2013, 1039
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 17.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 909/10
ArbG Wiesbaden, vom 15.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 1675/09
Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Rückbeziehung der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages
BAG, Urteil vom 20.03.2013 - Aktenzeichen 10 AZR 744/11
DRsp Nr. 2013/7962
Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Rückbeziehung der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages
Orientierungssätze:1. Bei der Rückwirkung von Allgemeinverbindlicherklärungen (AVE) sind die Grundsätze über die Rückwirkung von Gesetzen entsprechend anzuwenden. Wird ein Tarifvertrag rückwirkend für allgemeinverbindlich erklärt, durch den ein früherer Tarifvertrag erneuert oder geändert wird, müssen die Tarifgebundenen mit einer Rückbeziehung der Allgemeinverbindlichkeit auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens rechnen.2. Bei der erstmaligen AVE eines Tarifvertrags in einer Berufssparte kommt eine Rückwirkung hingegen nur in Betracht, wenn auf diese Möglichkeit bereits bei der Veröffentlichung des Antrags der Tarifvertragsparteien hingewiesen worden ist. Eine Rückwirkung ist in diesen Fällen nur bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Antrags im Bundesanzeiger möglich.3. Es bleibt unentschieden, ob Fälle, in denen ein Betrieb aufgrund von Einschränkungen der AVE bisher nicht der Tarifgeltung unterlag, der erstmaligen AVE eines Tarifvertrags gleichzustellen sind.
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