BGH - Urteil vom 29.06.1994
IV ZR 129/93
Normen:
ABN (1986) § 2 Abs. 2 (Allg. Bedingungen für die Bauwesenversicherung);
Fundstellen:
BGHR AVB Bauwesenversicherung § 2 Abs. 2 Bestandteile 1
BGHR AVB Bauwesenversicherung § 2 Abs. 2 Beweiserleichterung 1
BGHR AVB Bauwesenversicherung § 2 Abs. 2 Diebstahl 1
BauR 1994, 659
MDR 1995, 367
VersR 1994, 1185
ZfBR 1994, 271

Voraussetzungen von Ansprüchen des Versicherungsnehmers in der Bauwesenversicherung

BGH, Urteil vom 29.06.1994 - Aktenzeichen IV ZR 129/93

DRsp Nr. 1994/3006

Voraussetzungen von Ansprüchen des Versicherungsnehmers in der Bauwesenversicherung

»a) § 2 (2) ABN enthält ein auf den strafrechtlichen Tatbestand des Diebstahls eingeschränktes Leistungsversprechen. Beweist der Versicherungsnehmer ein Mindestmaß an Tatsachen, aus denen sich das äußere Bild der Wegnahme einer versicherten Sache ergibt, so gibt dieses äußere Bild zugleich die Grundlage, von der aus mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen mit Diebstahlsabsicht handelnden Täter geschlossen werden kann. b) Fensterflügel und Türblätter können durch ihre Verbindung mit eingebauten Rahmen und Zargen zu mit dem Gebäude fest verbundenen Bestandteilen im Sinne des § 2 (2) ABN werden.«

Normenkette:

ABN (1986) § 2 Abs. 2 (Allg. Bedingungen für die Bauwesenversicherung);

Tatbestand:

Die Klägerin fordert Versicherungsleistungen in Höhe von 104.184 DM nebst Zinsen aus einer Bauleistungsversicherung, die sie als Baubetreuer für ein Bauvorhaben in R. bei der Beklagten genommen hatte. Dem Versicherungsvertrag liegen u.a. die Allgemeinen Bedingungen für die Bauwesenversicherung für Gebäudeneubauten durch Auftraggeber (ABN 1986) zugrunde; eingeschlossen in den Vertrag ist das Diebstahlsrisiko nach Maßgabe von § 2 (2) ABN.