OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.10.2018
6 U 233/16
Normen:
UWG § 4 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 17.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 526/15

Voraussetzungen wettbewerblichen Nachahmungsschutzes für ein nicht mehr vertriebenes Produkt

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.10.2018 - Aktenzeichen 6 U 233/16

DRsp Nr. 2018/18457

Voraussetzungen wettbewerblichen Nachahmungsschutzes für ein nicht mehr vertriebenes Produkt

1. Für ein wettbewerblich eigenartiges Erzeugnis kommt ein wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz auch nach Einstellung des Vertriebs in Betracht, solange das Erzeugnis im Verkehr noch über eine gewisse Bekanntheit verfügt. Dies kann bei einem hochpreisigen Uhrenmodell, das über längere Zeit in nicht unerheblicher Zahl angeboten und verkauft worden ist, auch für einen Zeitraum von mehreren Jahren nach Vertriebsende zu bejahen sein.2. Wird in dem in Ziffer 1. genannten Fall das Uhrenmodell nahezu identisch nachgeahmt, liegt eine unangemessene Ausnutzung der Wertschätzung (§ 4 Nr. 3b UWG) auch dann vor, wenn das nachgeahmte Modell mit einem anderen Wortzeichen versehen ist als das Originalmodell.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 17.11.2016, Az. 2-03 O 526/15 wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3.

Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 180.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

UWG § 4 Nr. 3;

Gründe

I.