Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Ansprüche bei Annahme der Schlusszahlung
BGH, vom 11.03.1982 - Aktenzeichen VII ZR 104/81
DRsp Nr. 1998/2420
Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Ansprüche bei Annahme der Schlusszahlung
Behält sich der Auftragnehmer bei Annahme der Schlußzahlung die Geltendmachung der mit der Schlußrechnung verlangten, aber nicht beglichenen Forderung wirksam vor, so bedarf es bei der Annahme weiterer Zahlungen keines erneuten Vorbehaltes wegen der dann noch offenen Forderung, um deren Durchsetzbarkeit zu erhalten.