BGH - Beschluß vom 13.07.2000
VII ZR 249/99
Normen:
AGBG § 11 Nr. 6, § 9 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 1758
NJW-RR 2000, 1468
NZBau 2000, 509
ZfBR 2000, 551
Vorinstanzen:
OLG Dresden,

Vorbehalt der Vertragsstrafe bis zur Schlußzahlung

BGH, Beschluß vom 13.07.2000 - Aktenzeichen VII ZR 249/99

DRsp Nr. 2000/6335

Vorbehalt der Vertragsstrafe bis zur Schlußzahlung

Eine Klausel, nach der die Vertragsstrafe auch noch im Zusammenhang mit der Schlußzahlung geltend gemacht und von der sich aus der Schlußrechnung ergebenden Werklohnforderung des Auftragnehmers in Abzug gebracht werden kann, ist so zu verstehen, daß der Auftraggeber die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlußzahlung geltend machen muß. Mit dieser Auslegung hält die Klausel der Inhaltskontrolle stand (im Anschl. an BGHZ 72, 222, 226).

Normenkette:

AGBG § 11 Nr. 6, § 9 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.