Gründe:
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Sache hat nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Als klärungsbedürftig bezeichnet der Kläger die Frage, "in welchem Umfang es im wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren nach § 31 WHG zulässig ist, abweichend von Absatz 2 dieser Vorschrift Einrichtungen, die zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind, nicht im Verfahren festzustellen, sondern die Entscheidung über Einwendungen im Planfeststellungsverfahren, welche auf solche Einrichtungen zielen, nach § 10 Abs. 1 WHG vorzubehalten."