Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der R. AG Restwerklohn in Höhe von 2.321,01 EUR aus drei Aufträgen aus dem Jahr 1999, die die Beklagte der Schuldnerin unter Vereinbarung der VOB/B erteilt und die der Kläger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllt hatte.
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