OLG Celle - Urteil vom 17.03.2005
14 U 76/04
Normen:
ZPO § 302 ; BGB §§ 387 ff. ; BGB § 631 ; BGB § 638 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2005, 654
NZBau 2005, 698
OLGReport-Celle 2005, 288
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 25.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 4660/00

Vorbehaltsurteil in Bausachen

OLG Celle, Urteil vom 17.03.2005 - Aktenzeichen 14 U 76/04

DRsp Nr. 2005/5353

Vorbehaltsurteil in Bausachen

»1. Ein Vorbehaltsurteil darf nicht ergehen, wenn die vorbehaltene Schadensersatzforderung mit der Klageforderung in einem Abrechungsverhältnis steht. 2. Dies gilt auch dann, wenn im Rechtsstreit von einer Aufrechnung gesprochen wurde. 3. Erst recht gilt dies, soweit Minderung geltend gemacht worden ist.«

Normenkette:

ZPO § 302 ; BGB §§ 387 ff. ; BGB § 631 ; BGB § 638 ;

Entscheidungsgründe:

540 Abs. 1 ZPO)

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten restlichen Werklohn wegen der Errichtung eines Bauvorhabens.

Wegen der näheren Sachdarstellung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat nach Einholung mehrerer Gutachten und Vernehmung von Zeugen der Klage im Wege eines Vorbehaltsurteils zunächst überwiegend stattgegeben. Die Entscheidung über die von der Beklagten der Klagforderung entgegengehaltenen Gegenrechte (Schadensersatz wegen mangelhafter Ausführung sowie Minderung) hat es dem Nachverfahren vorbehalten. Wegen der Begründung im Einzelnen wird ebenfalls auf die Ausführungen des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Hiergegen richten sich die Berufungen beider Parteien.