Bei der Durchführung von Bauvorhaben tritt oft der Sachverhalt auf, dass die Haftung mehrerer Beteiligter für Mängel und/oder Schäden zumindest in Betracht kommt und geprüft werden muss.
Die gesamtschuldnerische Haftung ist an sich keine Besonderheit des Bauvertragsrechts oder des Baugeschehens. Das häufige Auftreten von Gesamtschuldproblemen bei der Durchführung von Bauvorhaben ergibt sich einfach aus der Tatsache, dass für die Herstellung des vom Bauherrn gewünschten Werks viele Beteiligte zusammenwirken (müssen).
Eine Gesamtschuld i.S.v. § 421 BGB ist (schon) dann gegeben, wenn mehrere Personen einer anderen gegenüber aus einem Sachverhalt heraus ausgleichspflichtig werden. In diesem Fall entsteht objektiv das Gesamtschuldverhältnis (so BGH v. 08.11.2016 -
Es ist nicht notwendig, dass die Ausgleichspflicht oder Haftung der mehreren Gegner sich aus der gleichen Anspruchsgrundlage ergeben:
Es kann sehr wohl sein, dass der Beteiligte A aus Vertrag haftet und der Beteiligte B aus unerlaubter Handlung.
jeweils nacheinander. Der Zahlungsanspruch ist (erst) dann gegeben, wenn der Verpflichtete A bezahlt hat und gegenüber dem Verpflichteten B den Ausgleichsanspruch als Zahlungsanspruch gem. § Abs. geltend macht.
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