OLG Thüringen - Beschluß vom 22.11.2000
6 Verg 8/00
Normen:
GWB §§ 102, 107 Abs. 3, § 118 ;
Fundstellen:
VergabeR 2001, 52

Vorbeugender Rechtsschutz im Vergabeverfahren; Anforderungen an Rüge

OLG Thüringen, Beschluß vom 22.11.2000 - Aktenzeichen 6 Verg 8/00

DRsp Nr. 2001/15190

Vorbeugender Rechtsschutz im Vergabeverfahren; Anforderungen an Rüge

1. Eine Rüge i.S. des § 107 Abs. 3 GWB ist gegeben, wenn ein Antragsteller einen vermeintlichen Vergabeverstoß aufzeigt und die Behörde auffordert, diesen abzustellen. 2. Da das Vergabeüberprüfungsverfahren nach den §§ 102 ff. GWB einen vorbeugenden Rechtsschutz nicht vorsieht, ist für die Zulässigkeit eines jeden Nachprüfungsantrags erforderlich, daß sich der Antrag auf ein im Zeitpunkt seiner Einreichung noch oder schon laufendes Vergabeverfahren bezieht. 3. Mindestvoraussetzung für ein Vergabeverfahren ist, daß feststeht, daß ein öffentlicher Auftraggeber eine bestimmte Maßnahme überhaupt durchführen wird und hierzu hinreichend konkret bestimmte Aufträge an Dritte vergeben will.

Normenkette:

GWB §§ 102, 107 Abs. 3, § 118 ;
Fundstellen
VergabeR 2001, 52