BGH - Urteil vom 10.12.1987
I ZR 198/85
Normen:
UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 16 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR UrhG § 16 Abs. 1 Nachbildung 1
BGHR UrhG § 2 Abs. Nr. 4 Baukunst 1
BGHR UrhG § 97 Abs. 1 Auskunftsanspruch 1
BGHR UrhG § 97 Abs. 1 Verschulden 2
BauR 1988, 361
GRUR 1988, 533
MDR 1988, 558
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hannover,

Vorentwurf II; Urheberrechtsschutzfähigkeit eines Grundrisses für ein Einfamilienhaus

BGH, Urteil vom 10.12.1987 - Aktenzeichen I ZR 198/85

DRsp Nr. 1996/5302

"Vorentwurf II"; Urheberrechtsschutzfähigkeit eines Grundrisses für ein Einfamilienhaus

»Zur Frage der Urheberrechtsschutzfähigkeit eines Erdgeschoßgrundrisses für ein Einfamilienhaus.«

Normenkette:

UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 16 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Architekt. Im Jahre 1979 fertigte er für den Beklagten den Vorentwurf für ein Einfamilienhaus an. Zu weiteren Architektenleistungen des Klägers kam es nicht. Im Juli 1979 kündigte der Beklagte den Auftrag und verlangte eine Abrechnung des Klägers. Der Beklagte zog einen anderen Architekten hinzu und ließ das Einfamilienhaus errichten. Der Kläger hat sein Honorar - ausgehend von einem Gesamthonorar von 70.000,-- DM unter Abzug ersparter Eigenleistungen - zunächst mit 44.000,-- DM errechnet. Der Beklagte hat darauf 6.147,99 DM gezahlt.

Mit der Klage hat der Kläger ursprünglich ein restliches Honorar von 37.852,01 DM geltend gemacht. Er hat behauptet, der Beklagte habe ihn mit der Planung und Durchführung des gesamten Bauvorhabens beauftragt. Der Beklagte schulde ihm daher 60 % des vereinbarten Pauschalhonorars von.70.000,-- DM als entgangenen Gewinn. Überdies habe sich der Beklagte auch wegen einer Urheberrechtsverletzung schadensersatzpflichtig gemacht, weil er den Bau mit Hilfe eines anderen Architekten nach seinem - des Klägers - Vorentwurf habe erstellen lassen.