LAG Hamm - Urteil vom 18.10.2006
6 (15) Sa 1636/05
Normen:
BGB § 280 Abs. 1, 2 § 286 Abs. 2 Nr. 1 § 614 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 18.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3519/04

Vorfälligkeitsentschädigung aus Umschuldung als Schadensersatz bei verspäteter Lohnzahlung

LAG Hamm, Urteil vom 18.10.2006 - Aktenzeichen 6 (15) Sa 1636/05

DRsp Nr. 2007/922

Vorfälligkeitsentschädigung aus Umschuldung als Schadensersatz bei verspäteter Lohnzahlung

1. Der Verzug für die jeweilige monatlich zu zahlende Arbeitsvergütung tritt gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB mit § 614 Satz 2 BGB mit dem ersten Werktag des Folgemonats ein. 2. Inhalt und Umfang des Anspruchs auf Schadensersatz richtet sich nach den §§ 249 ff. BGB; der Arbeitnehmer ist so zu stellen, wie er bei rechtzeitiger Leistung stehen würde. 3. Ist ein Zuwarten auf die fristlose Darlehenskündigung durch die Bank dem Arbeitnehmer nicht zumutbar, erweist sich eine Umschuldung als die notwendige (adäquat kausale) Konsequenz des Zahlungsverzugs der Arbeitgeberin.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1, 2 § 286 Abs. 2 Nr. 1 § 614 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Erstattung einer Vorfälligkeitsentschädigung wegen verspäteter Lohnzahlung.