BFH - Urteil vom 22.01.2003
X R 36/01
Normen:
EStG § 10e Abs. 6 ; HGB § 255 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 765

Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG - Wiederaufbau eines Anbaus; HK

BFH, Urteil vom 22.01.2003 - Aktenzeichen X R 36/01

DRsp Nr. 2003/6094

Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG - Wiederaufbau eines Anbaus; HK

1. § 10 e Abs. 6 EStG enthält keine von § 255 HGB abweichende Definition. Aus der Bezugnahme zum Begriff der WK bei den Einkünften aus VuV folgt vielmehr, dass die Begriffe AK und HK in dem im ESt-Recht verwendeten Sinn zu verstehen sind.2. Wird ein hinsichtlich seiner Größe und Funktion bedeutsamer Gebäudeteil abgerissen und neu errichtet, liegen bereits begrifflich keine Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen vor.3. Abbruchkosten sowie Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen (AfaA) in Höhe des Restbuchwerts des abgebrochenen Gebäudes können als Vorkosten nach § 10 e Abs. 6 EStG abgezogen werden, sofern das Gebäude nicht mit der Absicht des Abrisses bzw. Teilabrisses erworben wurde.

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 6 ; HGB § 255 ;

Gründe:

I. Die im Streitjahr 1991 zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erwarben mit notariellem Vertrag vom 24. Januar 1991 ein im Jahr 1949 errichtetes und im Jahr 1985 renoviertes Einfamilienhaus. Von den gesamten Anschaffungskosten in Höhe von 495 480 DM entfielen 147 000 DM auf den Grund und Boden.

Nach umfangreichen Baumaßnahmen nutzten die Kläger das Haus ab 27. November 1991 zu eigenen Wohnzwecken.