I. Die im Streitjahr 1991 zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erwarben mit notariellem Vertrag vom 24. Januar 1991 ein im Jahr 1949 errichtetes und im Jahr 1985 renoviertes Einfamilienhaus. Von den gesamten Anschaffungskosten in Höhe von 495 480 DM entfielen 147 000 DM auf den Grund und Boden.
Nach umfangreichen Baumaßnahmen nutzten die Kläger das Haus ab 27. November 1991 zu eigenen Wohnzwecken.
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